Wände
EnEV
Anforderungen an den Baubestand sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben. In der Anlage 3 der EnEV sind zur Einsparung von Energie in Gebäuden Anforderungen an die Aussenwände von beheizten oder gekühlten Räumen definiert.
U-Wert
Allgemein
Die EnEV greift, wenn
bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden.
Sie ist auch auf Außenwände anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand
- auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder
- der Außenputz erneuert wird.
Ausnahmen
Die EnEV greift nicht bei
- Außenwänden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.
- Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz, soweit die dort die die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen.
Werden höchstens 10 % der gesamten gleichartigen Außenbauteilfläche des Gebäudes verändert, greift für die Modernisierung nicht die EnEV 2014, sondern der Mindestwärmeschutz.
Außenwände
U-Wert <= 0,24 W/(m²·K)
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte Räume
U-Wert <= 0,30 W/(m²·K)
Ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m2·K)) eingebaut wird.
Ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m2·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden.
Innendämmung
Die EnEv 2014 sieht keine Anforderungen bei Innendämmungen vor.
Unternehmererklärung
Der Unternehmer hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau - oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV entsprechen.
Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bußgeld
- EnEV Anforderungen nicht erfüllt Für Bauherrn und beauftragten Fachleuten bis zu 50.000 €.
- Keine Unternehmererklärung nach Änderung der Außenbauteile eines Bestandsgebäudes ausgestellt Für Beauftragte Firmen oder Fachleute bis 5.000 €.
Bayerische Bauordnung
(BayBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007
Art. 26 Aussenwände
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
...
Art. 28 Brandwände
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.