Solarthermie
Neubau
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz– EEWärmeG)
§3 Nutzungspflicht
Die Eigentümer von Gebäuden ... die neu errichtet werden, ... müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.
Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden festlegen.
§5 Anteil Erneuerbarer Energien
Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass derWärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hierausgedeckt wird.
§7 Ersatzmaßnahmen
Die Nutzung von erneuerbaren Energien kann durch bestimmte Ersatzmaßnahmen erfüllt werden, wie eine besonders gute Gebäudedämmung, der Anschluss an ein Wärmenetz oder die Nutzung von KWK-Anlagen.
Anlage
Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme
Sofern solare Strahlungsenergie durch Solarkollektoren genutzt wird, gilt der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn
- bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen
Solarkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche und - bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
Solarkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
installiert werden; die Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen.
Bestand
Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)
Seit 1. Januar 2010 muss bei einem Heizanlagenaustausch in Wohngebäuden 10 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. Sie haben die Wahl zwischen Solarenergie, Pellets oder Holzheizung, Bioöl oder Biogas und Wärmepumpen.