Heizung
EnEV
Anforderungen an den Baubestand sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben.
In der EnEV sind zur Einsparung von Energie in Gebäuden Anforderungen an die Heizung definiert und Nachrüstverpflichtungen festgeschrieben.
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben.
Ausnahmen
- die vorhandenen Heizkessel sind Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
- Nennleistung deer heizungstechnischen Anlagen weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt
- Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen.
- Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung.
- Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.
- Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.
Erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 ist die Nachrüstverpflichtung vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Zeile |
Art der Leitungen/Armaturen |
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) |
1 |
Innendurchmesser bis 22 mm |
20 mm |
2 |
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm |
30 mm |
3 |
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm |
gleich Innendurchmesser |
4 |
Innendurchmesser über 100 mm |
100 mm |
5 |
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern |
1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
6 |
Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden |
1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
7 |
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau |
6 mm |
8 |
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen |
6 mm |
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
Anlagen und Einrichtungen der Heizungs- , Kühl - und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.
Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein - und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
- der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
- der Zeit
ausgestattet werden.
Soweit diese geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche.
Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein - und Ausschaltung ausgestattet werden.
Unternehmererklärung
Der Unternehmer hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau - oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV entsprechen.
Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bußgeld
- EnEV Anforderungen nicht erfüllt
Für Bauherrn und beauftragten Fachleuten bis zu 50.000 €. - Keine Unternehmererklärung nach Änderung der Außenbauteile eines Bestandsgebäudes ausgestellt.
Für Beauftragte Firmen oder Fachleute bis 5.000 €.
DIN EN 12831 Beiblatt 2
Die Norminnentemperaturen θint ergeben sich aus der Nutzungsart der Räume.
Sie sind grundsätzlich mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Nr. |
Raumart Norm-Innentemperatur θint |
°C |
1 |
Wohn- und Schlafräume |
+ 20 |
2 |
Büroräume, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume, Haupttreppenräume, Schalterhallen |
+ 20 |
3 |
Hotelzimmer |
+ 20 |
4 |
Verkaufsräume und Läden allgemein |
+ 20 |
5 |
Unterrichtsräume allgemein |
+ 20 |
6 |
Theater- und Konzerträume |
+ 20 |
7 |
Bade- und Duschräume, Bäder, Umkleideräume, Untersuchungszimmer (generell jede Nutzung für den unbekleideten Bereich) |
+ 24 |
8 |
WC-Räume |
+ 20 |
9 |
Beheizte Nebenräume (Flure, Treppenhäuser) |
+ 15 |
Feuerungsverordnung (FeuVo)
Die FeuVo gilt für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.
Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.
Bundes-Immissionsschutzverordnung (BimschV)
Nach der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung dürfen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung > 4 kW bis 25 kW Abgasverluste von max. 11 % haben.
DVGW- Arbeitsblatt W551
Für Kleinanlagen wird die Einstellung der Regeltemperatur am Trinkwassererwärmer auf 60 oC empfohlen.
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
„Die Anlagenteile sind so einzustellen, dass die geforderten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßen Betrieb, z. B. auch nach Raumtemperaturabsenkungen oder Betriebspausen, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizungswasser versorgt werden.“
Oder auch: