Haustechnik

Lüftung

Fachwissen

Wissenswertes zum Thema

Förderung

Was wird gefördert, wer fördert, ....

Recht

Vorschriften, Verordnungen, ...

Ergänzt die Wärmepumpe optimal!
Jürgen Leppig
Geschäftsführer

Lüftung

Fachwissen

Kaum ein Thema wird so stiefmütterlich behandelt wie der Luftaustausch zwischen Wohnraum und Außenluft.

Für Nutztiere regelt §3 der TierSchNutzV dass Ställe … wärmegedämmt … Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

Das kontrolliert der Amtsveterinär.

Wer kümmert sich eigentlich um die artgerechte Haltung der Menschen?

Fachwissen

Wohnungslüftung

  • Lüftungsanlagen schützen vor Feuchteschäden und Schimmel

  • Schadstoffe werden kontinuierlich abgeführt

  • Luftfilter halten Pollen und Staub draußen

  • hohe Kosten bei Anfangsinvestition lohnen sich langfristig

  • Heizkosten werden durch Wärmerückgewinnung gespart

  • Wenn die Luftwärmepumpe schlechter wird, wird die Lüftung besser

Fachwissen

Mythen

Man darf keine Fenster mehr öffnen

Natürlich können Sie die Fenster trotz Lüftungsanlage jederzeit  öffnen, aber Sie müssen nicht. Allergiker profitieren so besonders in der Pollenzeit.

Es zieht

Von wegen! Wenn die Anlage und die Luftauslässe richtig ausgelegt sind, spüren Sie keinerlei Luftzug.

Zu laut, um ein Auge zuzubekommen.

Sie schlafen ruhig. Denn richtig geplant und ausgeführte Anlagen hören Sie nicht im Wohnbereich. Auch Außenlärm nehmen Sie weniger wahr, da die Fenster geschlossen bleiben können. Optimal sind zentrale Lüftungsanlagen. Außerdem haben Sie besser geschlafen, da Sie stets frische Luft im Schlafzimmer haben.

Lüftungen sind unhygienische Staubschleudern

Im Gegenteil: Wenn der Einbau und der Betrieb sachgerecht erfolgen, verbessert die Anlage die Raumluftqualität. Denn die zugeführte Luft enthält weniger Staub und Pollen. Das Wichtigste dabei ist der regelmäßige Tausch der Filter – ein- bis dreimal im Jahr.

Lüftungsanlagen sind Stromfresser!

Zu kurz gedacht! Zunächst einmal verbraucht die Anlage Strom. Die Energie, die Sie durch die eingebaute Wärmerückgewinnung sparen, ist hingegen etwa achtmal so hoch wie der Stromverbrauch der Anlage. Auch sparsame Motoren und sorgfältige Planung reduzieren den Stromverbrauch.

Ich werde die lästigen Gerüche nicht mehr los.

Ein Gerüch(t)! Es gibt ein Zuluftrohr, das frische Luft hineinbringt. Und es gibt ein Abluftrohr, das die unangenehmen Gerüche aus Bad und Küche hinausführt. Diese beiden Rohre sind an keiner Stelle verbunden. Zu- und Abluft vermischen sich somit nie. Ihr Zuhause ist herrlich frisch.

Diffusionsoffenes Bauen ersetzt die Lüftungsanlage

Nur ca. 2% der Raumluftfeuchte werden durch die diffusionsoffenste Bauweise abtransportiert. 98% müssen durch Lüften beseitigt werden.
Bei Baukonstruktionen muss zum Feuchteschutz die Wasserdampfdiffusion berücksichtigt werden, um unzulässig hohe Tauwasserkondensation zu vermeiden. 

Fachwissen

Schimmel

Schimmelpilzwachstum durch falsches oder ungenügendes Lüften ist ein oft auftretendes Phänomen und führt immer mehr zu gesundheitlichen Problemen bei den Bewohnern.

  • Die immer „dichtere“ Gebäudehülle nach der energetischen Sanierung oder beim Neubau ist die Ursache.

     

  • Speziell nach einer Altbausanierung, bei der häufig keine Fachplaner zur Verfügung stehen, wird die Lüftungsproblematik in der Regel nicht berücksichtigt.
  • Eine dichte Gebäudehülle wird durch die Energieeinsparverordnung gefordert. Der dadurch nicht mehr vorhandene „Grundluftwechsel“ wird in der Regel nicht durch den Nutzer abgefangen.
  • Das Problem wird oft nicht erkannt, der Mindestluftwechsel kann aufgrund langer Abwesenheit der Bewohner durch diese nicht sichergestellt werden, was zu den bekannten Problemen führt.

Wachtumsbedingungen

Die Ausbreitung von Schimmel beginnt bei 

  • Fünf aufeinander folgenden Tagen mehr als 12 Stunden relative Luftfeuchtigkeit >75 % (Schlafzimmer)

     

  • Über einen längeren Zeitraum vier Stunden täglich relative Luftfeuchtigkeit >80 % (Bad)

Wassergehalt (x) relative Luftfeuchtigkeit (%) Temperatur (°C) Enthalpie (h)

Mit einem Mollier h-x Diagramm kann die relative Luftfeuchte in Abhängigkeit von Temperatur und Luftdruck ermittelt werden.
Das Diagramm oben gilt für feuchte Luft bei 1013 mbar.

Beispiel

  • 50 % Luftfeuchte bei 20 oC Lufttemperatur (blau)
  • 70 % Luftfeuchte bei ca. 15,5 oC Lufttemperatur (rot)
  • 80 % Luftfeuchte bei ca. 13,5 oC Lufttemperatur (rot)
 

Ab 70 % relativer Luftfeuchte beginnt das Pilzwachstum, ab 80 % wachsen alle relevanten Schimmelpilzarten.
100 % relative Luftfeuchtigkeit (Tauwasser) ist für die Schimmelbildung nicht zwingend notwendig!

Fachwissen

Lüftungskonzept

Eine nutzerunabhängige Lüftung würde die häufigste Ursache des Schimmelpilzwachstums – ungenügende und falsche Lüftung – ausschließen und damit einen Großteil der Schadensfälle vermeiden.

Deshalb wurde 2009 die überarbeitete DIN 1946-6 (Lüftung von Wohnungen) veröffentlicht.

Mit deren Erscheinen muss für jeden Neubau und bei umfangreichen Sanierungen ein genormtes Lüftungskonzept erstellt werden.
Die DIN 1946-6 beinhaltet Werkzeuge zur Planung und zum Nachweis geeigneter Lüftungskonzepte.

Diese Vorgaben sind für alle am Bau Beteiligten verbindlich und greifen bei: 

  • Neubauten von Wohngebäuden
  • Sanierungen von Ein- und Mehrfamilienhäusern, bei denen mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht werden bzw.
  • Einfamilienhäuser, bei denen mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet werden.

Die Norm fordert den Nachweis für vier Lüftungsstufen, die bei unterschiedlichen Nutzungsbedingungen einen ausreichenden Luftwechsel sicher stellen.

  • Lüftung zum Feuchteschutz
    Grundlüftung zur Vermeidung von Feuchteschäden in Abhängigkeit vom Wärmeschutzniveau des Gebäudes bei teilweise reduzierten Feuchtelasten (z. B. zeitweilige Abwesenheit der Nutzer). Diese Stufe muss ständig und nutzerunabhängig sicher gestellt sein.
  • Reduzierte Lüftung
    Zusätzlich notwendige Lüftung zur Gewährleistung des hygienischen Mindeststandards unter Berücksichtigung durchschnittlicher Schadstoffbelastungen bei zeitweiliger Abwesenheit der Nutzer. Diese Stufe muss weitestgehend nutzerunabhängig sicher gestellt sein.
  • Nennlüftung
    Beschreibt die notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen und gesundheitlichen Erfordernisse sowie des Bautenschutzes bei Normalnutzung der Wohnung. Der Nutzer kann hierzu teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden.
  • Intensivlüftung
    Dient dem Abbau von Lastspitzen (z. B. durch Kochen, Waschen). Auch hier kann der Nutzer teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden.

Genügt die Luftzufuhr über Undichtigkeiten in der Gebäudehülle (Infiltration) nicht um den Luftaustausch zum Feuchteschutz sicher zu stellen, muss der Planer lüftungstechnische Maßnahmen fordern.

Die folgende Tabelle enthält Anhaltswerte, eine Berechnung nach DIN 1946-6 ist immer erforderlich!

Mit dem VdZ OnlineCheck Wohnungslüftung können SIe dies hier tun 

Bei erhöhten Anforderungen an die Energieeffizienz, den Schallschutz oder die Raumluftqualität fordert die DIN immer den Einbau von Lüftungstechnik.

Das Lüftungskonzept kann von jedem Fachmann erstellt werden, der in der Planung, der Ausführung oder der Instandhaltung von lüftungstechnischen Anlagen oder in der Planung und Modernisierung von Gebäuden tätig ist.

Fachwissen

Lüftungssysteme

Freie Lüftung / Fensterlüftung

Vorteile
  • keine zusätzlichen Investitionen
  • kurze Intensivlüftung
  • Nachtauskühlung
Nachteile
  • keine Wärmerückgewinnung
  • Luftqualität
  • nutzerabhängig
  • ungefilterte Außenluft

Fensterlüfter

Dezentrale ins Fenster integrierte Lüftungsgeräte oder -elemente, sogenannte Fensterlüfter, evtl. in Kombination mit anderen Lüftungskomponenten im Gebäude wie z. B. Abluftventilatoren, können eine Lüftung nach DIN 1946-6 gewährleisten.

Vorteile
  • meist geringe zusätzliche Investition
  • nutzerunabhängig
  • Nachtauskühlung
Nachteile
  • meist keine Wärmerückgewinnung
  • Luftqualität
  • meist ungefilterte Außenluft
  • bei Windstille kein Effekt 

Ventilator gestützte Systeme

(ohne Wärmerückgewinnung)

Abluftanlage zentral

Vorteile
  • meist niedrigere Investitionskosten
  • geringer Energiebedarf der Ventilatoren
  • Nachtauskühlung

 

Nachteile
  • richtige Funktion nur bei geschlossenem Fenster
  • Einsatzgrenzen bei raumluftabhängigen Feuerstätten
  • Anfällig für klimatische Störeinflüsse
  • keine Wärmerückgewinnung

Abluftanlage dezentral

Vorteile
  • Raumweise Steuerung
  • Einfache Nachrüstung
  • kein Lüftungsleitungssystemsehr geringer Energiebedarf

 

Nachteile
  • keine Wärmerückgewinnung
  • geringerer Wirkungsgrad als ein Zentralgerät 

Lüftung mit Wärmerückgewinnung

  • Einfaches Fensterlüften oder Abluftanlagen verursachen besonders in energieeffizienten Gebäuden hohe Energieverluste.

     

  • Im Vergleich dazu gewinnt diese Anlage Abluftwärme zurück.
  • Das bedeutet erhebliche energetische Vorteile und mehr Wohnkomfort durch permanenten Luftaustausch.
  • Im Bedarfsfall lässt sich der Außenluftfilter gegen einen Pollenfilter tauschen, z.B. für Allergiker.

Wenn Raumklima und Energiebilanz stimmen sollen, bietet sich eine Ventilator gestützte Lüftung mit Wärmerückgewinnung als zentrale oder dezentrale Ausführung an.

Diese Art der Lüftung wird auf Grund ihrer Wichtigkeit auf einer extra Seite behandelt

Sonderfälle

Sicherheitseinrichtungen

Die Kontrolleinheit wird in  unmittelbarer Ofennähe platziert. Darin befindet sich ein hochsensibler Unterdrucksensor, der den Differenzdruck zwischen Ofen und Aufstellraum  überwacht.


Steigt der Unterdruck durch einen Funktionsfehler oder  unabgestimmte  Benutzung  der Lüftungsanlage über 4 Pascal an, erfolgt eine  Sicherheitsabschaltung der verantwortlichen Lüftungssysteme.

Kurzfristige  Druckschwankungen, die durch Windböen am Schornstein oder durch Öffnen von  Fenstern und Türen entstehen können, filtert die Steuerung heraus.

Lüftung

Förderungen

Bundesförderung effiziente Gebäude - Einzelmaßnahme (BEG EM)

Quelle: BAFA

Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material
sowie den fachgerechten Einbau.
Bauteile, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und nicht durch das EEG gefördert werden, sind förderfähig, sofern sie lediglich im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionalität des Gebäudes eingebaut werden und die jeweils relevanten TMA erfüllen (z. B. Solardachziegel zur Wiederherstellung des Daches im Rahmen einer energetischen Dachdämmung, Indach-PV, Fenster mit integrierter Solarstromerzeugung). Es werden sowohl die Baukosten für das Außenbauteil als auch notwendige Komponenten des Stromverteilungssystems bei den förderfähigen Kosten angerechnet.

Förderfähige Leistungen

3.1 Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude:

Einbau, Austausch oder Optimierung
raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung

Gefördert werden anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
raumlufttechnischer Anlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen
gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das
Material sowie den fachgerechten Einbau und die Einregulierung durch die jeweiligen Fachunternehmen,
darunter beispielhaft Folgendes:
Einbau der raumlufttechnischen Anlage, gegebenenfalls müssen Anforderungen an die Luftdichtheit
der Gebäudehülle erfüllt werden

  • Notwendige Ausbauarbeiten
  • Wand- und Durchbrucharbeiten
  • Luftdurchlässe und Luftleitungen
  • Maßnahmen für Außenluft- und Fortluftelemente
  • Elektroanschlüsse
  • Verkleidungen
  • Bei Komplettsanierung nach BEG WG/NWG notwendige Maler- und Putzarbeiten (vgl. Nr. 1.3 Umfeldmaßnahmen) (gegebenenfalls anteilig)
  • Bauliche Maßnahmen am Raum für Lüftungszentrale
  • Maßnahmen zur Schalldämmung
  • Einbau/Errichtung eines Erdwärmetauscher
  • Einbau von Solar-Luftkollektoren
  • Errichtung eines separaten, schallgedämmten Raumes zur Aufnahme der zentralen Lüftungstechnik einschließlich Berücksichtigung der Erfordernisse für die regelmäßige Hygienewartung
  • Luftdichtheitsmessung, Messung des Leckluftvolumenstroms
  • Einbau einer Luftheizung

3.2 Wohngebäude: Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen

  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme (Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt)
  • Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
  • Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe
  • Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe

3.3 Nichtwohngebäude: Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen

  • Bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärme-/Kälterückgewinnung (Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt)


3.4 Nichtwohngebäude: Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen

  • Bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärme-/Kälterückgewinnung (Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt)
  • Einbau drehzahlgeregelter Ventilatoren
  • Einbau von RLT-Geräten
  • Einbau energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren
  • Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von BestandsmotorenEinbau einer Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen
  • Nachträgliche Wärmedämmung der Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung

3.5 Wohngebäude („Efficiency Smart Home“): Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes oder des angeschlossenen Gebäudenetzes

Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem
Gebäude (Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung etc.). Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

3.5.1 Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

  • Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom
    und Wasser
  • Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unterschiedlichen Sparten und Energiekosten
  • Elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heizwärmeverbräuchen
  • Elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, der Bereitstellung von Nutzerinformation bei nachlassender Systemeffizienz und der Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen, z. B. bei der
    Wärmeerzeugung, dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung
  • Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser etc.
  • Elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate
  • Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren

3.5.2 Systemtechnik

  • Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern
  • Elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen, die sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können (z. B. für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte)

3.5.3 Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme

  • Präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.
  • Baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizung- und Klimatechnik
  • Intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten

3.5.4 notwendige Elektroarbeiten

  • Notwendige Verkabelung (z. B. Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (z. B. Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen
  • Anschluss an eine Breitbandverkabelung. Leerrohre, Kabel (z. B. Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart-Metering-Systeme


3.5.5 Energiemanagementsysteme, Einregulierung

  • Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software
  • Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung
  • Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik mit dem Ziel der Senkung des Energieverbrauchs (z. B. Optimierung der Heizkurve, Anpassung der
    Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung)

3.6 Nichtwohngebäude: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599 – 11 dienen (inklusive
notwendiger Feldgeräte).
Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus (nicht abschließend):

  • Bedarfsabhängige Regelung von Lüftungs- und Klimaanlagen
  • Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung oder Regelung von Beleuchtungsanlagen
  • Bedarfsabhängige Regelung von Heizungssystemen, wie z. B. einer nutzungsabhängigen raumweisen Regelung der Raumtemperatur
  • Komponenten zur Realisierung eines technischen Energiemanagementsystems mit dem Ziel der Energieeinsparung durch eine effiziente Betriebsweise des Gebäudes (z. B. Monitoring von anlagenoder bereichsbezogenen Kenndaten und Energieverbräuchen (Sensorik), inklusive Gebäudeleittechnik sowie erforderliche Automations- und Feldelemente)
  • Erstellung eines Mess-, Steuerungs- und Regelungskonzepts,
  • Erstellung eines Zählerkonzepts
    Zusätzlich sind die Maßnahmen und Leistungen förderfähig, die unter Nummer 3.5 aufgelistet sind.

Fachplanung und Baubegleitung

Es werden die Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen, anerkannt (keine Fördermittelberatung, siehe nachfolgende Nummer 8 „Nicht förderfähige Maßnahmen“). Darüber hinaus sind auch Leistungen der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle im Zusammenhang mit der Umsetzung der energetischen Maßnahmen förderfähig. Sofern beim Vorhaben die Wiederverwendung von Bauteilen geplant ist, können die dafür entstehenden Beratungskosten und Kosten von Gutachten für Baustoffuntersuchungen gefördert werden

Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung

Mit der Förderung der energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden die Leistungen von unabhängigen Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten gefördert. Mit der Durchführung von förderfähigen Fachplanungs- und baubegleitenden Leistungen können die Fördernehmenden neben den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten zusätzlich Dritte beauftragen. Die Leistungen Dritter müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen erbracht werden und sind von einer Expertin bzw. einem Experten, die in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind, auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu überprüfen. Die Prüfung ist entsprechend zu dokumentieren und Grundlage für die Förderung. Auch die Expertinnen und Experten können für die Durchführung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung Dritte (Unteraufträge) einsetzen.
Die von den Fördernehmenden oder der Expertin bzw. dem Experten beauftragten Dritten müssen nicht in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sein, dürfen aber nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferunternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Fördernehmenden mehr als eine Expertin bzw. einen Experten beauftragen, z. B. jeweils für die Planung und die baubegleitende Umsetzung. Dabei verantwortet eine Expertin bzw. ein Experte den jeweils beauftragten Leistungsumfang. Bei der Beauftragung mehrerer Expertinnen und Experten übernimmt eine Expertin bzw. ein Experte die Bestätigung nach Durchführung bzw. Erstellung und Einreichung des „Technischen Projektnachweises“.

Technische Mindestanforderungen

§ 35c EStG

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.

(2) Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(3) Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass
 
  1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
  2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
 
(6) Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen nach Absatz 1 für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die der Steuerermäßigung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Aufwendungen können einheitlich und gesondert festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
 
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen.

Lüftung

Referenzen

Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung in der abgehängten Decke verbaut,

Kundenprojekt

Klimadecke mit Lüftung

IMG_0636

Effizienzhaus 70

Leitungen nahezu unsichtbar

Projekt

Einzelmaßnahme Lüftung

Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und Kühlfunktion.

An den beiden Balkonen sieht man den aufgesetzten, gefakten Kamin in dem die Lüftungsleitungen versteckt wurden. 

Lüftung

Recht

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG)

Anforderungen an zu errichtende Gebäude

§ 13 Dichtheit

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
 

§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhalten.
(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf
1.  ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen und
2.  mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde
1.  ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen und
2.  mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen.
(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt werden.
(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.
 

§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

(1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
1.  die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung mit § 26 nachgewiesen wird,
2.  die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und
3.  sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.
(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.
(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

Recht

Baurecht

Musterbauordnung (MBO)

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

§ 48 Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

Bauaufsichtliche Richtline über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen

Jeder fensterlose Raum muss unmittelbar durch eine mechanische Lüftungsanlage entlüftet werden können und eine Zuluftversorgung haben. Die der Zuluftversorgung und Entlüftung dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine Grundlüftung der fensterlosen Räume, in Küchen zusätzlich eine Stoßlüftung ermöglichen. Die Lüftungsanlage muss so ausgeführt werden, dass bei Grundlüftung in der Wohnung keine Zugbelästigungen entstehen und keine Gerüche in andere Räume übertragen werden. Alle fensterlosen Räume der Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können.

Baurecht

„Erfordern die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Wohnungen eine kontrollierte Lüftung? Haftungsrisiken bei Wohnräumen ohne Lüftungsanlagen“

Laut diesem Rechtsgutachten des VfW kann schon heute in Zweifel gezogen werden, ob die Sicherstellung des notwendigen Luftaustausches nur über Fensterlüftung noch den Regeln der Technik entspricht.

Hier bewegt sich die Baubranche derzeit noch in einer rechtlichen Grauzone.
Das ist insofern problematisch, als der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Abnahme ein mangelfreies Werk schuldet, die Regeln der Technik sich aber im Laufe des Bauvorhabens ändern können.

Nach Einschätzung der Rechtsexperten werden kontrollierte Lüftungsanlagen zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt im Wohnungsbau zu den anerkannten Regeln der Technik gehören und somit schon nach allgemeinen Grundsätzen vorzusehen sein.

EEWärmeG

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt vor, dass Eigentümer neuer Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs (und Kältebedarfs) aus erneuerbaren Energien decken müssen.

Eine Ventilator gestützte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung kann als Ersatzmaßnahme eingesetzt werden, wenn mindestens 50% des Wärmeenergiebedarfs gedeckt werden, ein Wärmerückgewinnungsgrad von >= 70% und eine Leistungszahl von mindestens 10 sichergestellt ist. 

Recht

Anerkannte Regeln der Technik

DIN 4108-2:2013-02

Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz

§ 4.2.3 Hinweise zur Luftdichtheit …. und zum Mindestluftwechsel

Die Außenbauteile müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik luftdicht ausgeführt werden. Sie tragen in keinem Fall zum erforderlichen Luftaustausch bei.

Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Raumluftfeuchte sowie gegebenenfalls der Zuführung von Verbrennungsluft … zu achten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn während der Heizperiode ein auf das Luftvolumen innerhalb der Systemgrenze bezogener durchschnittlicher Luftwechsel von 0,5 h-1 bei der Planung sichergestellt wird.

DIN 4108-3

„Wände und Dächer müssen luftdicht sein, um eine Durchströmung und Mitführung von Raumluftfeuchte, die zu Tauwasserbildung in der Konstruktion führen kann, zu unterbinden.“

DIN 1946-6:2009-05

Raumlufttechnik – Teil 6: Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung

Lüftungskonzept

Ein Lüftungskonzept muss erstellt werden, wenn bei einem

  • Mehrfamilienhaus 1/3 aller Fenster ausgetauscht werden
  • Einfamilienhaus 1/3 aller Fenster ausgetauscht werden oder mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet wird.

Den wichtigsten Punkt dieser Norm soll eine einfache Frage beantworten helfen:

Wird das neue oder modernisierte Gebäude über die Gebäudeundichtigkeiten (Infiltration) ausreichend belüftet und welche zusätzlichen, lüftungstechnischen Maßnahmen (LTM) sind notwendig, um nutzerunabhängig einen ausreichenden Luftwechsel zu gewährleisten?

Ist der Luftvolumenstrom über Infiltration geringer als der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz müssen Lüftungstechnische Maßnahmen nach dieser Norm zwingend eingesetzt werden.

Die Norm fordert den Nachweis für vier Lüftungsstufen, die bei unterschiedlichen Nutzungsbedingungen einen ausreichenden Luftwechsel sicherstellen.

Gemeinsamer Betrieb von Feuerstätten und Lüftungsanlagen

Bei dem Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten mit Lüftungsanlagen wird unterschieden zwischen:

  • Wechselweiser Betrieb,
    dies setzt eine Sicherheitseinrichtung voraus, die sicherstellt, dass die Lüftungsanlage nicht in Betrieb ist, wenn die Feuerstätte betrieben wird.
  • Gemeinsamer Betrieb,
    dies setzt eine Sicherheitseinrichtung voraus, welche die Lüftungsanlage bzw. eine „schnell abschaltbare Feuerstätte“ abschaltet, wenn ein gefährlicher Unterdruck im Aufstellraum der Feuerstätte entsteht.

    Die Sicherheitseinrichtung für den gemeinsamen Betrieb benötigt einen allgemeinen Verwendbarkeitsnachweis z.B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

DIN 18017-3

Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster – Teil 3: Lüftung mit Ventilatoren

Die DIN 18017-3 gilt für Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren zur Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster in Wohnungen und ähnlichen Aufenthaltsbereichen, z.B. Wohneinheiten in Hotels. Andere Räume innerhalb von Wohnungen, z.B. Küchen oder Abstellräume, können ebenfalls über Anlagen nach dieser Norm entlüftet werden.

Hinweis:

Die Lüftung von fensterlosen Küchen ist in der „Bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung von innenliegenden Ablufträumen“ bzw. DIN 1946-6 enthalten.

Entlüftungsanlagen zur Entlüftung von Bädern (mit/ohne WC) können wahlweise, je nach Ausführungsart und Betriebsweise für folgende planmäßige Mindest-Abluftvolumenströme [qv] ausgelegt werden:

  • 40 m³/h
    Der Volumenstrom muss dauernd abgeführt werden.1)

     

  • 60 m³/h
    Bei bedarfsgeführten Anlagen während der Nutzung.2), 3)

1) Der Volumenstrom darf in Zeiten geringen Luftbedarfs (z.B. nachts), jedoch nicht mehr als 12 Stunden/Tag, auf 20 m³/h reduziert werden.

2) Der Volumenstrom darf in Zeiten geringen Luftbedarfs (z.B. nachts) auf einen Tages-Mittelwert von 15 m³/h reduziert werden. Ausgenommen sind Küchen und Kochnischen. Ein Intervallbetrieb mit einer maximalen Ventilator-Stillstandszeit von 1 h ist zulässig.

3) Bei normaler Nutzung eines Bades (z.B. ohne zusätzliche Wäschetrocknung) oder eines Toilettenraumes darf der Abluftvolumenstrom in Zeiten geringen Luftbedarfs auf 0 m³/h reduziert werden, wenn das Gebäude einem Wärmeschutzstandard der min. den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995 oder besser entspricht. Nach jedem Ausschalten des Lüftungsgerätes sind weitere 15 m³ Luft abzuführen.

Bei Toilettenräumen dürfen die genannten Abluftvolumenströme halbiert werden. Ich empfehle aufgrund des schnelleren Geruchsabtransportes jedoch die gleichen Volumenströme wie für die Bäder anzuwenden.

Für Kochnischen und Küchen Fenster gelten die Abluftvolumenströme für Bäder. Siehe hierzu auch die Volumenstromangaben der DIN 1946-6.

Recht

Urteile

Privatrecht

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 22.11.2001 Az 6.S 70/00

„Diese Obliegenheit des Mieters zur Vermeidung von Schimmelbildung und Feuchtigkeit findet ihre Grenze dort, wo unzumutbare Anstrengungen verlangt werden. ….. Einem Mieter ist es auch nicht zuzumuten mehrmals am Tag im Abstand von wenigen Stunden stoß zu lüften.“

AG Bochum WuM 1988,354:

„Eine Wohnungslüftung im Abstand von 3 bis 4 Stunden ist nicht zumutbar“.

AG Hamburg WuM 1988,357:

„Dem Mieter kann ein mehr als zweimaliges Lüften am Tag nicht zugemutet werden.“

OLG Frankfurt am Main:

Abwesenheit der Mieter bis 12h am Tag ist üblich. Fensterlüftung ist nur je einmal morgens und abends zumutbar.

Problem:

2-mal Lüften über Fenster je Tag reicht bei üblicher Wohnungsnutzung in vielen Fällen nicht zur notwendigen Entfeuchtung der Wohnung.

Fensterlüftung alle zwei Stunden…